Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass für zertifizierte Mediatoren am 31.8.2019 die 2 Jahresfrist endet, um der Fortbildungsverpflichtung nach § 4 ZMediatAusbV mit dem Nachweis von mindestens vier supervidierte Praxisfällen nachzukommen.

Das betrifft zertifizierte Mediatoren, die
– vor dem 26.7.2012 (Inkrafttreten des Mediationsgesetzes) ihre Ausbildung (Ausbildungsumfang mindestens 90 Stunden) erfolgreich abgeschlossen
– oder vor dem 1.9.2017 ihre nach Inhalt und Umfang an den Anforderungen des § 2 Abs. 3 und 4 ZMediatAusbV orientierte Ausbildung erfolgreich abgeschlossen und bis zu diesem Zeitpunkt an einer Einzelsupervision teilgenommen haben

Für andere zertifizierte Mediatoren, die ihre Ausbildung erst nach Inkrafttreten der ZMediatAusbV am 01.09.2017 absolviert haben, beginnt die Zweijahresfrist für die Fortbildungsverpflichtung erst mit der Ausstellung der Bescheinigung nach dem § 4 Abs. 1 Satz 2, 2 Abs. 6 ZMediatAusbV. Letzteres meint die Einzelsupervisionsbescheinigung.

Das heißt: Alt-Mediatoren benötigen zwar keine Einzelsupervision zur Erlangung der Zertifizierung, aber zum Behalten der Zertifizierung benötigen sie vier supervidierte Praxisfälle bis zum 31.08.2019.

Sollten Sie hierzu Fragen oder Bedarf an Einzelsupervision haben, können Sie gern Herrn Christoph Bubert (info@obkv-rechtsanwaelte.de) oder Frau Martina Lauenroth (info@lauenroth-germund.de) kontaktieren.