Unser Mitglied Gero M. Wähner, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und Mediator im Bauwesen aus Frankfurt, hat uns einen interessanten Bericht über die Veranstaltung der Deutschen Gesellschaft für Baurecht e. V. : “Kooperative Verhaltensweisen am Bau“ – in Frankfurt am Main am 06. April 2017 geschickt. Wir freuen uns, dass das Thema der Kooperation in der Bauwirtschaft offenbar breites Interesse findet und darüber nachgedacht wird, wie man Konflikte am Bau vermeiden kann:

Am 6.4.2017 fand in Frankfurt am Main die Veranstaltung der Deutschen Gesellschaft für Baurecht e. V. „Kooperative Verhaltensweisen am Bau“ mit den Themen „Kooperative Verhaltensweisen – Anspruch und Wirklichkeit“, „Mehrparteien(Bau)verträge“ sowie „BIM“ statt.

Der Leitsatz des BGH in seinem wegweisenden Urteil vom 28.10.1999, VII ZR 393/98, zum Kooperationsgebot stand am Beginn und Ende dieser hochinteressanten Vortrags- und Diskussionsrunde: „Die Vertragsparteien eines VOB/B-Bauvertrages sind während der Vertragsdurchführung zur Kooperation verpflichtet.“

Konflikte am Bau durch Vertragsgestaltung

Konflikte können schon in der Vertragsgestaltung angelegt sein, etwa wenn bestimmte Vertragssklauseln bei Bauverträgen auf einen Partner wie eine „Kriegserklärung“ wirken (müssen) oder einer „Versklavung“ gleichkommen. Ein kooperatives Miteinander wird hierdurch von vorneherein verhindert.

Den Kooperationsgedanken fördernde Vertragsgestaltungen – wie Allianzverträge und Partneringverträge – mit innovativen Beteiligungs-, Prozess- und Vergütungsstrukturen sowie teils mehrstufiger Ausgestaltung, sind vor allem aus dem angloamerikanischen Rechtskreis, nämlich Australien, Großbritannien und den USA bekannt und könnten hierzulande Vorbild sein.

BIM (Building Information Modeling – zu deutsch: „Gebäudedatenmodellierung“) scheint per se kein Allheilmittel zu sein, um kooperative Verhaltensweisen am Bau zu befördern. BIM ist zuvörderst eine Planungsmethode zur Effizienzsteigerung für den gesamten Lebenszyklus einer Immobilie oder eines sonstigen Bauwerks. Inwieweit BIM gleichwohl zur Förderung kooperativen Verhaltens beitragen kann, hängt maßgeblich von der Vertragsgestaltung ab – und im Weiteren von einer kooperativen Umsetzung des Projekts.

Die abschließende Diskussion machte deutlich, dass die Förderung kooperativer Verhaltensweisen am Bau schon „vorvertraglich“ zu beginnen ist. So erscheint es sinnvoll, bereits vor Vertragsschluss die einem bestimmten Bauprojekt immanenten Risiken zu erforschen, diese zu definieren und auf eine Minimierung dieser Risiken hinzuwirken. Dies kann auch gemeinsam geschehen. Am besten wäre es, die Projektziele gemeinsam zu definieren. Eine Risikoverteilung zwischen den Vertragsparteien sollte nach dem Prinzip gestaltet werden, wer sie jeweils besser beherrschen kann. Statt auf das Haftungsmanagement sollte der Fokus stärker auf das Problemmanagement gelegt werden. Schließlich schadet es auch nicht, bereits frühzeitig sowie verstärkt und fortwährend technischen Sachverstand in die jeweiligen Phasen eines Projekts einzubeziehen.

 

Gero M. Wähner

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Baumediator