Satzung des MKBauImm Mediation und Konfliktmanagement in der Bau- und Immobilienwirtschaft e.V. in der Fassung vom 15. März 2018
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen MKBauImm Mediation und Konfliktmanagement in der Bau- und Immobilienwirtschaft e. V.
- Der Sitz des Vereins ist Berlin.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie der Bildung und Erziehung im Zusammenhang mit Konfliktprävention, Konfliktmanagement, Mediation und anderen außergerichtlichen Konfliktlösungsverfahren für die Bau- und Immobilienwirtschaft sowie für den Anlagenbau.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die schwerpunktmäßig auf die Anwendung für die Bau- und Immobilienwirtschaft sowie für den Anlagenbau bezogene:
- ideelle Betreuung und Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben über Konfliktmanagement und den Gebrauch außergerichtlicher Methoden zur Konfliktvermeidung und Konfliktbeilegung, die zeitnah zu veröffentlichen sind;
- berufliche und fachliche Aus-, Fort- und Weiterbildung mit Hilfe von Seminaren, Kongressen oder sonstigen wissenschaftlichen oder bildenden Veranstaltungen bezogen auf die besonderen Anforderungen in diesen Wirtschaftsbereichen;
- Förderung und Verbreitung insbesondere der Mediation zur Konfliktvermeidung und Konfliktbeilegung, der Einrichtung von Konfliktmanagementsystemen in Unternehmen und Projekten sowie zur Entwicklung kooperativer Bauvertragsmodelle;
- Entwicklung allgemeiner Grundsätze und Regeln für die Durchführung von Verfahren zur Konfliktvermeidung und Konfliktbeilegung;
- Einrichtung und Bereitstellung eines Mediatorenpools, der sich aus qualifizierten Bau- und Immobilienmediatoren zusammensetzt.
- Der Verein verwirklicht, soweit gesetzlich zulässig, seine Zwecke im In- und Ausland.
§ 3 Mittel des Vereins
- Die Mittel zur Verwirklichung des Vereins erhält der Verein durch Mitgliedsbeiträge und Umlagen der Mitglieder, Gebühren, Spenden und Zuwendungen Dritter.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten keine Vergütung. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das Vermögen des Vereins an den Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Zivilprozessrecht und Internationales Wirtschaftsrecht der Juristischen Fakultät der Europa-Universität Viadrina, 15230 Frankfurt (Oder), Große Scharrnstraße 59 mit der Maßgabe übertragen, das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung zur alternativen Beilegung von wirtschaftlichen Streitigkeiten zu verwenden.
- Vor Satzungsänderungen, welche die in dieser Bestimmung genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, soll der Vorstand eine Stellungnahme des zuständigen Finanzamtes einholen.
§ 4 Mitgliedschaft
- Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
- Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person, jede juristische Person sowie jede rechtsfähige Personengesellschaft werden.
- Voraussetzung jeder Mitgliedschaft ist das Bekenntnis zu den Zielen des Vereins und die Bereitschaft, die Zwecke des Vereins zu unterstützen.
- Juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften müssen durch ihre vertretungsberechtigten Organe gegenüber dem Verein einen Vertreter benennen, der die jeweils zustehenden Mitgliedschaftsrechte ausübt.
- Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Ehrenmitgliedschaft an Personen verliehen werden, die sich auf dem Gebiet des Konfliktmanagements bzw. der außergerichtlichen Konfliktvermeidung und Konfliktbeilegung besondere Verdienste erworben oder in außerordentlichem Maße zur Förderung des Vereins und seiner Ziele beigetragen haben. Der Antrag auf Ehrenmitgliedschaft kann vom Vorstand oder von mindestens 5 ordentlichen Mitgliedern gestellt werden. Die Ehrenmitgliedschaft wird mit 2/3 Mehrheit der jeweiligen Mitgliederversammlung verliehen. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Beitragsleistung befreit.
- Die Aufnahme erfolgt auf Antrag.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Mit dem Beschluss über die Aufnahme wird die Aufnahme wirksam.
- Mit Eintritt in den Verein erkennt das Mitglied diese Satzung an und verpflichtet sich, dem Verein eine Einzugsermächtigung zur Abbuchung fälliger Beiträge und Umlagen von einem inländischen Bankgirokonto zu erteilen. Auf begründeten Antrag des Mitgliedes kann der Vorstand hiervon abweichen.
- Jedes Mitglied hat das Recht,
- nach Maßgabe der Satzung und der aufgrund der Satzung gefassten Beschlüsse die Vereinseinrichtungen zu nutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen;
- zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen, Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen. Dies gilt insbesondere für die vom Verein aufgestellten Grundsätze und Ordnungen für das Verfahren zur Konfliktlösung von Streitigkeiten unter Mitgliedern, Vorstand und Verein. Die Mitglieder sind ferner angehalten, ihre Erfahrungen mit Konfliktmanagement, Mediation und anderen außergerichtlichen Konfliktlösungsinstrumenten nach den durch Beschluss des Vorstandes aufgestellten Regeln an den Verein zu berichten, um den Satzungszweck zu fördern.
- Die Mitglieder des Vereins haften weder für leichte Fahrlässigkeit noch persönlich für Verbindlichkeiten des Vereins. Der Vorstand ist verpflichtet, in alle im Namen des Vereins abzuschließenden Verträge die Bestimmung aufzunehmen, dass alle Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften. Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf das Vereinsvermögen.
- Jeder Wechsel der Anschrift des Mitglieds ist dem Vorstand unverzüglich anzuzeigen.
§ 5 Mediatorenpool
In den Mediatorenpool können ordentliche Mitglieder als natürliche Personen aufgenommen werden, wenn sie
- eine Mediationsausbildung oder sonstige Ausbildung im Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung haben, deren Anforderungen die Mitgliederversammlung durch Beschluss bestimmt;
- über angemessene bautechnische und/oder immobilienwirtschaftliche Kenntnisse verfügen;
- die Mediation als alternatives Konfliktbehandlungsverfahren fördern;
oder zur Überzeugung des Vorstandes den Nachweis geführt haben, dass und wie sie etwa nicht vollständig vorliegende Merkmale anderweitig erfüllen.
Diese Anforderungen erfüllen grundsätzlich Mitglieder, die
- Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht;
- Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht;
- ö. b. u. v. oder zertifizierter Sachverständiger im Bau- und Immobilienbereich;
- Hochschullehrer aus dem Bau- und Immobilienbereich sind;
wenn sie über die entsprechenden Zusatzqualifikationen, zum Beispiel Mediationsausbildung, verfügen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
- Mitgliedsbeiträge und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
- Die Mitgliedsbeiträge sind fällig zu Beginn des Geschäftsjahres bis spätestens 15. Februar eines jeden Kalenderjahres im Voraus.
- Der Vorstand kann in Ausnahmefällen bei einzelnen Mitgliedern von der Erhebung der beschlossenen Mitgliedsbeiträge und Umlagen ganz oder teilweise abweichen.
- Die Höhe der Mitgliedsbeiträge für alle Mitgliedsformen ist in der Beitragsordnung festgelegt.
§ 7 Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt und Ausschluss.
- Durch die Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die dem Verein gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten unberührt. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Ansprüche des entsprechenden Mitglieds gegen den Verein.
- Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung bis spätestens 30.09. eines jeden Kalenderjahres mit Wirkung für das Folgejahr erfolgen. Erfolgt er später, verbleibt dem Verein ein Anspruch auf Zahlung des nächst fälligen Jahresbeitrages, auch wenn das Mitglied die ihm insbesondere durch diese Satzung gewährten Rechte gegenüber dem Verein nicht mehr in Anspruch nimmt. Der Vorstand kann eine verspätete Austrittserklärung in besonderen Ausnahmefällen als „rechtzeitig“ zugegangen annehmen, wobei diese Entscheidung in sein freies Ermessen gestellt ist.
- Ein Mitglied kann aus wichtigem Grunde durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden,
- wenn das Mitglied die Interessen des Vereins schuldhaft in grober Weise verletzt oder gegen die Satzung und satzungsgemäßen Beschlüsse verstößt;
- trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seine Beitrags- oder sonstigen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein nicht erfüllt.
§ 8 Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung;
- der Vorstand;
- die Kassenprüfer;
- der Beirat.
- Die Mitarbeit im Vorstand, als Kassenprüfer und als Beirat erfolgt ehrenamtlich; angemessene Auslagen werden erstattet.
§ 9 Mitgliederversammlung
- In die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen:
- Wahl des Vorsitzenden, der stellvertretenden Vorsitzenden, der weiteren Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer;
- Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer;
- Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Jahresberichts, des Rechnungsabschlusses und des Haushaltsvoranschlages;
- Festsetzung von Beiträgen und Umlagen;
- Satzungsänderung;
- Berufung von Ehrenmitgliedern;
- sonstige Angelegenheiten, die der Vorstand der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorlegt.
- Der Vorstand beruft alljährlich eine ordentliche Versammlung der Mitglieder ein, für die spätestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung in Briefform oder elektronischer Form einzuladen sind. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Einladung ist ordnungsgemäß ergangen, wenn sie an die letzte dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse, Postanschrift oder E-Mail-Adresse, des Mitglieds gerichtet ist. Die Tagesordnung enthält zumindest folgende Punkte:
- Geschäftsbericht des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr, Vorausschau auf das laufende Geschäftsjahr;
- Rechnungsabschluss für das vergangene Geschäftsjahr und Haushaltsvorschau auf das laufende Geschäftsjahr;
- Bericht der Kassenprüfer;
- Entlastung des Vorstandes;
- Entlastung der Kassenprüfer;
- ggf. Satzungsänderungen mit Angabe des Wortlautes der Änderungen.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand jederzeit einberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Sie müssen einberufen werden, wenn dies mindestens 25 % der Mitglieder verlangen. Die Einberufungsfrist beträgt vier Wochen. Bei jeder Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sind der Grund der Einberufung und die Tagesordnung anzugeben. § 9.2 (1) und (3) gelten entsprechend.
- Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes, im Hinderungsfalle einer der Stellvertretenden des Vorstands. Jedes ordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Schriftliche Stimmabgabe außerhalb der Mitgliederversammlung ist ausgeschlossen. Übertragung des Stimmrechts auf ordentliche Mitglieder ist zulässig.
- Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das auf Tonträger aufgezeichnet werden darf und vom Protokollführer und vom Vorsitzenden der Mitgliederversammlung zu unterschreiben ist. Das Protokoll muss enthalten:
- die Zahl der Stimmberechtigten;
- die Wahlergebnisse;
- die gestellten Anträge mit Abstimmungsergebnissen;
- den Wortlaut der gefassten Beschlüsse.
- Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
- Die Vorstandsmitglieder und die Kassenprüfer werden durch die Mitgliederversammlung für jeweils drei Jahre gewählt, und zwar zuerst der Vorsitzende, danach die übrigen Vorstandsmitglieder und dann die Kassenprüfer, jeweils in einem Wahlgang. Die Wiederwahl ist zulässig. Wahlen nach § 9.7 (1) sind schriftlich und geheim vorzunehmen, wenn dies von mindestens einem anwesenden stimmberechtigten Mitglied beantragt wird. In der Mitgliederversammlung nicht anwesende Mitglieder können nur gewählt werden, wenn sie eine Erklärung zur Annahme im Fall der Wahl gegeben haben.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung können durch Handzeichen erfolgen. Beantragt ein anwesendes, stimmberechtigtes Mitglied geheime Abstimmung, ist diese durchzuführen, wenn der Antrag hierüber durch Handzeichen mit der Mehrheit der Anwesenden angenommen wird.
- Wahlen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung können nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Durchführung des Wahlgangs oder Zustandekommen des Beschlusses unter Angabe der Anfechtungsgründe angefochten werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Anfechtung ausgeschlossen.
- Die elektronische Übermittlung von Nachrichten, insbesondere durch Telefax oder E-Mail, genügt der Schriftform.
§ 10 Vorstand
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern sowie aus weiteren Mitgliedern, deren Anzahl die Mitgliederversammlung jeweils vor Beginn der Wahlen bestimmt. In den Vorstand können natürliche Personen gewählt werden, die ordentliche Mitglieder sind. Der Vorsitzende ist Sprecher des Vorstandes; er leitet die Mitgliederversammlungen und Sitzungen des Vorstandes. Er übt die Aufsicht über die Tätigkeit des Vorstandes aus. Er hat in allen Ausschüssen Anwesenheitsrecht. Im Falle seiner Verhinderung vertritt ihn ein Stellvertreter. Die Funktion der Stellvertreter und der weiteren Vorstandsmitglieder regelt der Geschäftsverteilungsplan.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden allein oder durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten. Im Innenverhältnis vertreten zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam den Verein nur, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
- Wird der Vorsitzende des Vorstandes des Vereins zum Geschäftsführer einer dem Verein gehörenden Gesellschaft bestellt, wird der Verein im Geschäftsverkehr mit dieser Gesellschaft immer von zwei Mitgliedern des Vorstandes vertreten.
- Der Vorstand bleibt über den Zeitraum seiner Wahl gemäß § 9.7 (1) hinaus grundsätzlich bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, soll für die restliche Amtszeit eine Nachwahl stattfinden. Bis dahin kann der Vorstand den freigewordenen Posten besetzen oder verwalten. Findet eine Nachwahl statt, endet die Amtszeit des nachgewählten Vorstandes zum vorgesehenen Ende der Amtszeit der übrigen amtierenden Vorstände. Bis zum Eintreten des nachgewählten Vorstands oder bis zum regulären Ende der Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstands kann der Vorstand den Posten des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds besetzen oder verwalten.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen dieser Satzung nach Maßgabe seines Geschäftsverteilungsplans, seiner Geschäftsordnung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Geschäftsverteilungsplan ist nur an die zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse zu versenden. Der Vorstand ist berechtigt, Ausschüsse für allgemeine und spezielle Aufgaben auf Dauer des Geschäftsjahres und in sonstiger Weise begrenzt zu bestellen und wieder aufzulösen.
- Der Vorstand beschließt in allen Angelegenheiten des Vereins, die von der Satzung nicht der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterstellt sind. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand ist berechtigt, nach Satzungsänderungen durch die Mitgliederversammlung vom Registergericht für erforderlich gehaltene Klarstellungen, Korrekturen und Ergänzungen vorzunehmen. Beschlüsse des Vorstandes werden in offener Abstimmung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit in dieser Satzung nicht etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Vertretung des Stimmrechts ist unzulässig. Fernmündliche, schriftliche oder durch andere Telekommunikationsmittel erfolgte Stimmabgabe ist zulässig, wenn dem Verfahren kein Vorstandsmitglied widerspricht. Der Vorstand fasst die Beschlüsse in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch einen Stellvertreter einberufen werden. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der älteste stellvertretende Vorsitzende, ist auch dieser verhindert, das älteste anwesende Vorstandsmitglied. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll aufzunehmen, das allen Vorstandsmitgliedern nur unter der zuletzt bekannt gegebenen E-Mail-Adresse zuzuleiten ist.
- Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder erfolgt ehrenamtlich. Vorstandsmitglieder und von diesen Beauftragte erhalten Ersatz ihrer Auslagen, die zur Erledigung von Vereinsangelegenheiten erforderlich sind und in angemessener Form nachgewiesen werden.
- Die Mitglieder des Vorstandes haften für den Verein nur aus Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Der Vorstand hat Anspruch auf Entlastung. Wird Entlastung für den Gesamtvorstand abgelehnt, hat jedes Vorstandsmitglied einzeln Anspruch auf Entlastung.
§ 11 Kassenprüfer, Jahresabschluss und Kassenprüfung
- Der Vorstand hat binnen sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen. Dieser Jahresabschluss ist von den Kassenprüfern rechtzeitig vor der Jahreshauptversammlung zu prüfen. Aufgabe dieser Prüfung ist, festzustellen, ob die Durchführung und der Jahresabschluss Gesetz, Satzung und gefassten Mitgliederbeschlüssen entsprechen. Über das Ergebnis der Prüfung ist ein schriftlicher Bericht abzufassen und in der Jahreshauptversammlung vorzutragen.
- Die Kassenprüfer sind berechtigt, sich während des Geschäftsjahres von der Ordnungsmäßigkeit der Buchhaltung und der ordnungsgemäßen Verwendung der finanziellen Mittel des Vereins zu überzeugen. Sie können zu diesem Zweck in unregelmäßigen Abständen ohne vorhergehende Unterrichtung des Vorstandes Prüfungen und Stichproben vornehmen. Beanstandungen und Empfehlungen sind aktenkundig zu machen und dem Vorstand unverzüglich zu unterbreiten.
- Wählbar für das Amt des Kassenprüfers sind natürliche Personen, die ordentliche Mitglieder sind.
§ 12 Beirat
- Der Beirat berät den Vorstand vorwiegend wissenschaftlich, aber auch insgesamt in allen Angelegenheiten, die den Satzungszweck gemäß § 2 Abs. 3 betreffen.
- Der Beirat besteht aus maximal 3 Mitgliedern.
- Die Beiräte werden durch den Vorstand gewählt. Die Mitgliederversammlung kann bestimmen, dass ein vom Vorstand gewählter Beirat nicht bestellt oder abberufen wird.
- Die Dauer der Bestellung eines Beirates erfolgt für drei Jahre.
§ 13 Mediationsklausel
- Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Satzung werden einvernehmlich durch ein Mediationsverfahren beigelegt. Das Mediationsverfahren ist vertraulich und beginnt mit Zugang des schriftlich an die anderen Streitparteien zu stellenden Mediationsantrags. Über die Verfahrensordnung beschließt die Mitgliederversammlung.
- Können sich die Parteien nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang dieses Mediationsantrags auf die Person des Mediators einigen, wird dieser vom gesetzlichen Vertreter der Institution bestimmt, die durch Beschluss der 1. Mitgliederversammlung oder etwaige spätere, abweichende Beschlüsse folgender Mitgliederversammlungen für diesen Fall benannt wird.
- Das Verfahren ist vertraulich. Eine Beschreitung des Rechtsweges ist erst zulässig, wenn eine Partei oder der Mediator die Mediation für gescheitert erklärt hat oder seit der Bestimmung des Mediators ein Monat verstrichen ist, Beendigung der Mediation. Verjährungs- und vertragliche Ausschlussfristen werden mit Zugang des Mediationsantrags bis zur Beendigung der Mediation gehemmt.
§ 14 Auflösung des Vereins
- Die Einberufung einer Mitgliederversammlung, in der die Auflösung des Vereins beschlossen werden soll, hat mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstag zu erfolgen. Jedem Mitglied ist von dem Antrag auf Auflösung unter Angabe der Gründe schriftliche Mitteilung zu machen.
- Eine Mitgliederversammlung, welche über die Auflösung des Vereins zu entscheiden hat, ist nur beschlussfähig, wenn dreiviertel aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung selbst kann nur mit dreiviertel Mehrheit der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist eine neue Mitgliederversammlung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen, die in jedem Falle beschlussfähig ist; hierauf ist in der erneuten Einberufung hinzuweisen.
- Zum Liquidator wird in beiden Fällen der zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierende Vorstand bestimmt.
- Das nach Auflösung verbleibende Vermögen wird gemäß § 3.4 übertragen.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung des Vereins am 15.03.2018 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung im Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin in Kraft.
Berlin, den 15.03.2018